• Fluchtspindeltreppe Rubensstraße 56

Behinderten-/Rollstuhlrampen

Rampen müssen leicht zu nutzen und verkehrssicher sein – dazu macht die DIN 18040 klare Vorgaben für Rampenläufe, Podeste, Radabweiser und Handläufe.

Die Neigung von Rollstuhlrampen darf nicht stärker als 6 Prozent sein. Eine Querneigung ist nicht erlaubt. Bei Rampen im Außenbereich muss eine Entwässerung sicher gestellt sein. Damit eine Begegnung z.B. von Rollstuhlfahrern ungehindert möglich ist, muss am Anfang und am Ende der Rampe eine Bewegungsfläche von mindestens 150 x 150 cm angeordnet sein. Außerdem muss die Rampe mindestens 120 cm breit sein. Die Länge der einzelnen Rampenläufe darf höchstens 600 cm betragen. Ist die Rampe länger und weist Richtungsänderungen auf, so sind Zwischenpodeste mit einer nutzbaren tiefe von mindestens 150 cm erforderlich. In der Verlängerung der Rollstuhlrampe darf keine abwärts führende Treppe angeordnet werden.

Radabweiser und Handläufe

Auf beiden Seiten von Rampenläufen und –podesten sind in einer Höhe von 10 cm Radabweiser anzubringen. Diese sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Rampen seitlich durch eine Wand begrenzt werden.

Beidseitig sind jedoch Handläufe anzubringen, die mindestens 30 cm über den Anfang und das Ende der Rampe waagerecht hinaus gehen. Wenn sie unterfahrbar sind, dürfen sie auch vor und hinter der Rampe in die Bewegungsflächen hineinragen.

Handläufe und Radabweiser sollen dabei laufseitig gesehen senkrecht in einer Ebene übereinander liegen. In einer Höhe von 85 bis 90 cm über OFF der Rampenläufe und –podeste sind die Oberkanten der Handläufe anzubringen.